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VG Braunschweig, 17.06.2005 - 5 B 437/05 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Einschränkung einer Versammlung aufgrund versammlungsrechtlicher Auflage
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Art 8 GG; § 15 Abs 1 VersammlG
Auflage; Auftaktkundgebung; Einschätzungsspielraum; Ermessen; Gegendemonstration; geringfügige Veränderung; Kundgebung; NPD; Ortsveränderung; räumliche Trennung; Versammlung; Versammlungsfreiheit; Versammlungszweck; vorläufiger Rechtsschutz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- VG Braunschweig, 28.02.2007 - 5 A 685/05
Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Schlagstockeinsatzes im Rahmen der …
Eine für den 18.06.2005 angemeldete Gegendemonstration, die unter dem Motto stand, "Kein Naziaufmarsch in Braunschweig und auch nicht anderswo", war aufgrund des Auflagenbescheides der Stadt Braunschweig vom 09.06.2005, den das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 17.06.2005 bestätigt hatte (Az. 5 B 437/05), auf den Bereich südlich der Innenstadt beschränkt, um ein Aufeinandertreffen mit dem NPD-Umzug zu verhindern. - LG Braunschweig, 06.06.2006 - 8 T 960/05 Aufgrund Auflagenbescheides vom 09.06.2005, der vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.06.2005 (Az. 5 B 437/05) bestätigt wurde, war diese Gegendemonstration räumlich auf den Bereich südlich der Okerbrücke in der Wolfenbütteler Straße beschränkt, um so ein Aufeinandertreffen mit der NPD-Demonstration zu verhindern.
- VG Hannover, 17.12.2007 - 10 A 4211/06
Rechtmäßigkeit von für eine Versammlung erteilte Auflagen; Anmeldung einer …
Durch die geringfügige räumliche Verschiebung wurde der Kernbereich des Versammlungsrechts nicht berührt (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 17.06.2005 - 5 B 437/05 -).
- LG Braunschweig, 06.06.2006 - 8 T 998/05 Aufgrund Auflagenbescheides vom 09.06.2005, der vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.06.2005 (Az. 5 B 437/05) bestätigt wurde, war diese Gegendemonstration räumlich auf den Bereich südlich der Okerbrücke in der Wolfenbütteler Straße beschränkt, um so ein Aufeinandertreffen mit der NPD-Demonstration zu verhindern.
- VG Hannover, 14.07.2006 - 10 B 4212/06
Rechtmäßigkeit von Auflagen bezüglich einer Versammlung; Voraussetzungen für eine …
Durch die geringfügige räumliche Verschiebung wird der Kernbereich des Versammlungsrechts nicht berührt (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 17.06.2005 - Az. 5 B 437/05). - LG Braunschweig, 06.06.2006 - 3 T 961/05 Aufgrund Auflagenbescheides vom 09.06.2005, der vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.06.2005 (Az. 5 B 437/05) bestätigt wurde, war diese Gegendemonstration räumlich auf den Bereich südlich der Okerbrücke in der Wolfenbütteler Straße beschränkt, um so ein Aufeinandertreffen mit der NPD-Demonstration zu verhindern.